Vereinssatzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Armut bekämpfen! e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Verein
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der
Jung- und Altenhilfe, ferner die Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe sowie die Förderung
der Entwicklungszusammenarbeit in Ländern der dritten Welt.
Durch Presse- und Media-Arbeit möchte der Verein bedürftigen Kindern,
Erwachsenen und sozial benachteiligten mit Sachgütern helfen +
unterstützen, das Verständnis für die Armut wecken, Missstände
aufdecken und verhindern sowie diese mit geringem Aufwand gelindert
werden kann und Partner Organisationen in ihrer Arbeit unterstützen.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Über Zustände von Bedürftigen in der Welt aufklären
b) Unterhaltung und Unterstützung von Kinderheimen / Waisenhäusern und
Anderen, mit Hilfe
unterstützenden gewidmeten Einrichtungen in Deutschland und im
Ausland.
c) Unterstützung anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
durch finanzielle und sachliche Mittel,
wenn diese damit sozial unterstützenden Projekte durchführen.
d) Herstellung und Verbreitung von problembezogenen
Informationszeitschriften, Flugblättern, Broschüren,
Videos und Tonträgern.
e) Durchführung von Aktionen und Kampagnen und damit an die
Öffentlichkeit gerichteten Veranstaltungen.
f) Sammlung und Verwertung problembezogener Unterlagen.
§ 3 Finanzen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf weiterhin keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Die zur Erfüllung notwendigen Mittel werden bestritten aus
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden und sonstigen Zuwendungen
c) Projektmitteln aus öffentlicher Hand
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt
1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied, setzt einen schriftlichen,
an den Vorstand gerichteten Antrag, der den Namen, das Alter und die
Anschrift enthält voraus. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem
Aufnahmebeschluss durch den Vorstand.
2. Die Fördermitgliedschaft erfolgt durch eine schriftlichen
Beitrittserklärung, die den Namen, das Alter und
die Anschrift enthält und Zahlung des Mitgliedsbeitrags.
3. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Mitglieder erkennen die Satzung des Vereins und die damit sich
ergebenden Aufgaben und Pflichten
an.
§ 5 Mitgliedschaft, Verlust
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder
Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit möglich,
die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. zum Ende jeden Jahres der
Mitgliedschaft.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den
Vorstand.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen
Beschluss. Der Ausschluss ist bei
Vorliegen erheblicher Gründe möglich. Als solche sind insbesondere
anzusehen: Erhebliche Verletzungen
der Interessen und Zielsetzungen des Vereines durch das Mitglied
und/oder erhebliche Beitragsrückstände.
§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten
1. Es werden Beiträge erhoben. Der Mindestbeitrag beträgt jedoch
Euro 120,00 jährlich. Über den
Mindestbeitrag hinaus können die Mitglieder ihre Beiträge frei wählen.
Der Vorstand kann in begründeten
Einzelfällen eine Beitragsermäßigung gestatten.
2. Für die Aufnahme kann eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von
EUR 7,50 erhoben werden.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei
Mitgliedern , nämlich dem Vorsitzendem und dem
Stellvertreter. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins
berechtigt.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf
die Dauer von vier Jahren. Die
Wiederwahl des Vorstands ist zulässig.
3. Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, ist er
verpflichtet, zuvor eine Mitgliederversammlung zum
Zwecke der Neuwahl einzuberufen. Endet das Amt eines der
Vorstandsmitglieder während der
Amtsperiode, beschränkt sich der Vorstand auf das verbleibenden
Vorstandmitglied, bis in der nächsten
Jahreshauptversammlung eine entsprechende Ergänzungswahl stattgefunden
hat.
Eine Abwahl eines Vorstandmitglieds während seiner Amtszeit ist nur
durch einstimmigen Beschluss
innerhalb einer Mitgliederversammlung möglich.
4. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder
bestimmte Einzelfälle Vollmachten –
auch mit Einzelvertretungsmacht – zu erteilen.
5. Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes zu
erfüllen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die
Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil
der Satzung. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
6. Bei Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung zählen die
Stimmen aller vorgezeichneten
Vorstandmitglieder doppelt, die der ordentlichen Mitglieder hingegen
einfach.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung
beschließt über die Beiträge, die Entlastung
des Vorstandes, über Satzungsänderungen und die Wahl des Vorstandes.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines
Drittels aller Mitglieder
einzuberufen.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den
Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung durch ein Einladungsschreiben, durch Fax, durch Email
oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift.
3. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit,
soweit sie nicht
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, durch Beschluss Anträge
zur Tagesordnung festzulegen bzw.
Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die Mitgliederversammlung ist
ebenfalls berechtigt,
Dringlichkeitsanträge zuzulassen und hierüber zu beschließen. Hierbei
sind Punkte die, die
Vorstandssituation oder die Satzung betreffen ausgeschlossen.
§ 9 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit
einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, gehen
sämtliche Mittel an den Verein wir helfen
www.wirhelfen-koeln.de zu Händen Frau Hedwig Neven DuMont.
§ 11 Geschäftsführung
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zur Unterstützung des
Vorstandes einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer hat
die Aufgabe, die Geschäfte des Vereins zu führen und das Vermögen des
Vereins für den Vorstand zu verwalten. Der Geschäftsführer ist nicht
Mitglied des Vorstandes und kann daher nicht in das Vereinsregister
eingetragen werden. Der Geschäftsführer hat Anspruch auf angemessene
Vergütung.
§ 12 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Vorstandes und der Geschäftsführung wird auf das
Vorliegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt.
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